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Ablauf

 Schritt für Schritt mit uns an Ihrer Seite

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Trennung und Scheidung bereits einig sind, ist das Scheidungsverfahren ein rein formales Verfahren.


Sie überlassen uns die erforderlichen Informationen und Unterlagen, so dass wir für Sie den Scheidungsantrag stellen und das Verfahren durchführen können. Der Scheidungsantrag muss in Deutschland zwingend von einem zugelassenen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss jedoch nur der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag stellt, so dass die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt eingespart werden können. Durch dieses Verfahren können Zeit, Geld und Nerven gespart werden.

Für Rückfragen oder auch persönliche Beratungen stehen wir natürlich auch bei einer „Online-Scheidung“ gerne zur Verfügung.


Sie füllen Sie zunächst das Scheidungsformular aus und senden dieses ab.


Ihre Daten sind bei der Übertragung besonders geschützt. Die Netzwerkverbindung ist so verschlüsselt, dass kein Unbefugter Zugriff auf diese Daten nehmen kann.

Prüfung der Angaben

Nach Erhalt des ausgefüllten Scheidungsformulars werden wir die Angaben prüfen und einen Scheidungsantrag formulieren. Diesen werden wir Ihnen umgehend im Entwurf zuschicken. Soweit noch Unterlagen und/oder Informationen fehlen, werden wir Ihnen dies mit dem Scheidungsantragsentwurf mitteilen. Gleichzeitig erhalten Sie eine Rechnung über das durch den Scheidungsantrag entstehende Honorar. Falls Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben bzw. diese beantragen möchten, wird der Antrag durch uns bei dem Familiengericht eingereicht. Den Fragebogen zum Verfahrenskostenhilfeantrag werden wir Ihnen ebenfalls auf Wunsch überlassen, damit Sie diesen sorgfältig ausfüllen und mit den erforderlichen Belegen an uns zurückschicken können.

Familiengericht

Nach Ausgleich des Anwaltshonorars bzw. Zusendung des ausgefüllten Formulars für die Verfahrenskostenhilfe werden wir den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einreichen. Das Familiengericht wird uns anschließend eine Kostenrechnung über die Gerichtskosten zusenden oder den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zustellen.

Zustellung

Nach Eingang der Gerichtskosten bei der Justizkasse wird das Familiengericht den Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zustellen. Ihr Ehepartner wird aufgefordert werden, dem Scheidungsantrag zuzustimmen.

Versorgungsausgleich

Das Familiengericht führt in dem Scheidungsverfahren zwingend den Versorgungsausgleich durch, es sei denn, der Versorgungsausgleich wurde wirksam durch Vertrag ausgeschlossen oder es handelt sich um eine Kurzehe. Das Familiengericht prüft beim Versorgungsausgleich die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute. Nach Klärung der erworbenen Rentenanwartschaften bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Ehescheidung. Mit der Überlassung der Benachrichtigung über den Termin erhalten Sie eine Rechnung über das für den Gerichtstermin entstehende Honorar, sofern Sie keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Scheidungstermin

In dem Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein, da beide Eheleute dazu angehört werden, ob sie die Ehe für gescheitert halten und die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Nach der Anhörung der Eheleute zu den Scheidungsvoraussetzungen gleicht das Familiengericht – sofern der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde oder eine Kurzehe vorliegt – die Rentenanwartschaften aus, die während der Ehe von den Eheleuten erwirtschaftet wurden.

Anhörung der Beteiligten

Nach der Anhörung der Beteiligten kann das Familiengericht die Scheidung aussprechen. Im Anschluss verkündet das Familiengericht einen Scheidungsbeschluss, der uns per Post zugeschickt wird. Nach Erhalt des Beschlusses schicken wir Ihnen diesen umgehend zu.

Hier geht es zu Ihrer Scheidung

Wenn auch Sie die Möglichkeit einer schnellen und kostengünstigen Scheidung nutzen wollen, brauchen Sie nur das Scheidungsformular auszufüllen und abzusenden und das Scheidungsverfahren kann beginnen.

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